BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IX ZB 612/02
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde, die eine Gehörsverletzung geltend macht

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 612/02

DRsp Nr. 2003/14308

Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde, die eine Gehörsverletzung geltend macht

Wird mit der Rechtsbeschwerde eine Gehörsverletzung geltend gemacht, so ist gleichzeitig darzulegen, daß die Entscheidungen der Instanzgerichte auf den gerügten Verletzungen beruhen.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der den Beruf eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ausübt, eröffnet.

Auf Antrag der Insolvenzverwalterin vom 14. Oktober 2002, zu dem der Schuldner und sein Verfahrensbevollmächtigter gehört wurden, hat das Insolvenzgericht gemäß § 99 InsO die Postsperre sowohl über die Geschäfts- als auch die Privatadresse des Schuldners verhängt. Die Anordnung hat das Amtsgericht mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Schuldners begründet und sich hierzu auf Angaben aus der Antragsschrift vom 14. Oktober 2002 und weitere Schriftsätze der Insolvenzverwalterin vom 1. November und 5. November 2002 sowie in dem Schriftsatz vom 1. November 2002 in Mehrfertigung beigefügtes Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom selben Tage gestützt. Die Schriftsätze nebst Anlagen hat das Insolvenzgericht weder dem Schuldner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten zugeleitet.