BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 148/05
Normen:
InsO § 114 Abs. 3; InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 116
MDR 2010, 411
Rpfleger 2010, 158
WM 2010, 91
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1/05
AG Trier, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IK 96/04

Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan; Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 148/05

DRsp Nr. 2009/27181

Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan; Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers

Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Widerspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. April 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 114 Abs. 3; InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.