BGH - Urteil vom 26.06.1997
IX ZR 203/96
Normen:
KO § 30 Nr. 2, § 31 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1816
BGHR KO § 30 Nr. 2 Begünstigungsabsicht 1
InVo 1997, 260
KTS 1998, 99
MDR 1997, 959
NJW 1997, 3175
WM 1997, 1633
ZIP 1997, 1509
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Anforderungen an Kenntnis der Begünstigungsabsicht

BGH, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen IX ZR 203/96

DRsp Nr. 1997/6267

Anforderungen an Kenntnis der Begünstigungsabsicht

»Kennt der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände, aus denen objektiv eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners folgt, so schließt dessen - ebenfalls bekannte - Hoffnung, den Konkurs kurzfristig vermeiden zu können, die Kenntnis der bezeichneten Absicht nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufgrund konkreter Vorstellungen davon überzeugt waren, alle Gläubiger könnten in absehbarer Zeit befriedigt werden.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2, § 31 ;

Tatbestand:

Die Klägerin lieferte der unter der Firma W. P. Nachfolger handelnden A. S. (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) Schiefer für ihren Dachdeckerbetrieb. Gegen sie hatte die Klägerin Zahlungsansprüche von zuletzt 161.640,72 DM. Ein Vertreter der späteren Gemeinschuldnerin unterzeichnete einen "Kaufvertrag" vom 26. Februar 1993, nach dessen Inhalt sie der Klägerin eine größere Anzahl bestimmt bezeichneter Inventargegenstände übereignete, aber das Nutzungsrecht behalten sollte. Auf einen Antrag der Gemeinschuldnerin vom 19. April 1993 wurde tags darauf das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.