BGH - Beschluss vom 07.05.2013
IX ZB 51/12
Normen:
InsO § 298 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1857
DB 2013, 8
DStR 2013, 2124
MDR 2013, 1066
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1384
NZI 2013, 7
NZI 2013, 846
WM 2013, 1516
ZInsO 2013, 1949
ZVI 2013, 427
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 82/11
LG Ulm, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 104/11

Angemessenheit einer dreijährigen Antragssperre nach Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

BGH, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen IX ZB 51/12

DRsp Nr. 2013/18116

Angemessenheit einer dreijährigen Antragssperre nach Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13).

Tenor

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. März 2012 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 298 Abs. 1;

Gründe

I.