BGH - Beschluss vom 16.07.2009
IX ZB 219/08
Normen:
InsO § 4a; InsO § 289 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 183, 13
DZWIR 2009, 471
MDR 2009, 1360
NJ 2010, 170
NJW 2009, 3650
NZI 2009, 691
WuM 2009, 610
ZInsO 2009, 1777
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 156/08
AG Oldenburg, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 68/07

Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren; Befugnis zu einer uneingeschränkten Antragswiederholung; Rechtsschutzbedürfnis bei Fehlen neuer Gläubiger im Anschluss an eine Versagung

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 219/08

DRsp Nr. 2009/21264

Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren; Befugnis zu einer uneingeschränkten Antragswiederholung; Rechtsschutzbedürfnis bei Fehlen neuer Gläubiger im Anschluss an eine Versagung

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.

Tenor:

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 289 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1;

Gründe:

I.