Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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