I. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Jedenfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.
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