BGH - Beschluß vom 23.07.2004
IX ZB 276/03
Normen:
InsO § 231 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 12.11.2003

Anhörung der Gläubiger vor Zurückweisung eines Insolvenzplans

BGH, Beschluß vom 23.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 276/03

DRsp Nr. 2004/12984

Anhörung der Gläubiger vor Zurückweisung eines Insolvenzplans

Selbst wenn es erforderlich sein sollte, die Hauptgläubiger vor Zurückweisung eines Insolvenzplans gem.§ 231 Abs. 1 InsO zu einer möglichen Annahme anzuhören, ist ein Verfahrensverstoß geheilt, wenn der unterbreitete Insolvenzplan wegen einer niedrigen Befriedigungsquote ersichtlich nicht annahmefähig ist.

Normenkette:

InsO § 231 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Jedenfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.