LAG Hamburg - Urteil vom 26.03.2003
5 Sa 8/03
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 4 ; KSchG § 7 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 283/02

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung aller Beschäftigten

LAG Hamburg, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 8/03

DRsp Nr. 2004/4494

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung aller Beschäftigten

Hat sich der Arbeitgeber entschlossen, nicht nach sozialen Gesichtspunkten auszuwählen (weil er allen Beschäftigten kündigt), ist die Betriebsratsanhörung nicht fehlerhaft, wenn er das dem Betriebsrat so mitteilt; der Arbeitgeber braucht in diesem Fall auch keine Angaben zu den grundlegenden sozialen Daten der Beschäftigten wie Familienstand und Unterhaltspflichten zu machen, weil diese für seinen Kündigungsentschluss und die Auswahlentscheidung keine Bedeutung haben.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 4 ; KSchG § 7 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung.