BGH - Beschluss vom 20.09.2012
IX ZB 42/10
Normen:
InsO § 64 Abs. 2; InsO § 9;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 7/08
LG Darmstadt, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 266/08

Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 42/10

DRsp Nr. 2012/20006

Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters

War die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beurteilung der § 64 Abs. 2, § 9 InsO unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem Vergütungsantrag nicht angehört worden ist, offen, konnte ein Beteiligter nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 2; InsO § 9;

Gründe

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.