BGH - Beschluss vom 19.03.2009
IX ZB 134/08
Normen:
InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 65/08
AG Offenburg, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 88/07

Ankündigung der Restschuldbefreiung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masselosigkeit

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 134/08

DRsp Nr. 2009/8119

Ankündigung der Restschuldbefreiung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masselosigkeit

1. Ein Restschuldbefreiungsverfahren kann gem. § 283 Abs. 3 S. 1 InsO auch durchgeführt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt und anschließend das Insolvenzverfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. 2. Da bei einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Anhörung der Insolvenzgläubiger sowie des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders in einer Gläubigerversammlung zu erfolgen. Haben die Gläubiger es versäumt, in diesem Anhörungstermin einen Versagungsantrag zu stellen, so ist eine spätere Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung unzulässig.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 914,04 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe:

1.