BGH - Urteil vom 03.07.2014
IX ZR 261/12
Normen:
ZPO § 240 S. 1; InsO § 86 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 174; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 1832
BauR 2014, 1983
DStR 2014, 1983
MDR 2014, 1049
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1270
NZI 2014, 6
NZI 2014, 749
WM 2014, 1487
ZIP 2014, 1503
ZInsO 2014, 1608
Vorinstanzen:
OLG München, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 4030/10
LG München I, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 24508/09

Anmeldung der geprüften und bestrittenen Forderung im Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme des wegen einer Insolvenzforderung geführten und unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen IX ZR 261/12

DRsp Nr. 2014/11551

Anmeldung der geprüften und bestrittenen Forderung im Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme des wegen einer Insolvenzforderung geführten und unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger

Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 86 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 174; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2;

Tatbestand