LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2016
6 Sa 23/16
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2017, 100
ZInsO 2016, 2437
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 632/15

Annahmeverzugslohnansprüche der freigestellten Arbeitnehmerin als Neumasseforderung bei unterlassener Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 23/16

DRsp Nr. 2016/16424

Annahmeverzugslohnansprüche der freigestellten Arbeitnehmerin als Neumasseforderung bei unterlassener Kündigung durch Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

1. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten als Neumasseforderungen nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. 2. Kündigungen im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift solche, die der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit aussprechen kann, um damit bei der Rangordnung von Forderungen im Insolvenzverfahren eine Zäsur durch die Anzeige der Massearmut zu setzen; mit dem Begriff des „Könnens“ im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist ein rechtliches Können gemeint. 3. Nach dem Zweck des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist ausschlaggebend, ob der Insolvenzverwalter im massearmen Insolvenzverfahren für die Begründung der Verbindlichkeiten verantwortlich ist oder ob er die Möglichkeit hatte, ihre Entstehung durch Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu verhindern: aufgezwungene Verbindlichkeiten werden als Altmasseverbindlichkeiten behandelt; Verbindlichkeiten, deren Entstehung der Insolvenzverwalter verhindern konnte, gelten als Neumasseverbindlichkeiten.