OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2015
4 B 333/15
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; BauKaG NRW § 5 Abs. 1; InsO § 287a Abs. 1;
Fundstellen:
ZVI 2016, 11
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 934/14

Anordnung des Sofortvollzugs der Löschung eines Architekten aus der Architektenliste; Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden Architektenwesen; Besondere Gefahren der eigenverantwortlichen Tätigkeit eines vermögenslosen Architekten für ein funktionierendes Architektenwesen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 4 B 333/15

DRsp Nr. 2015/17200

Anordnung des Sofortvollzugs der Löschung eines Architekten aus der Architektenliste; Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden Architektenwesen; Besondere Gefahren der eigenverantwortlichen Tätigkeit eines vermögenslosen Architekten für ein funktionierendes Architektenwesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; BauKaG NRW § 5 Abs. 1; InsO § 287a Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.