OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.04.2015
2 L 53/13
Normen:
BBodSchG § 2 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 5 Nr. 1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10; BBodSchG § 10 Abs. 1 S. 1; BBodSchG § 24 Abs. 2; BBergG § 48 Abs. 2; BBergG § 58 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; KrW/AbfG § 4 Abs. 3 S. 1-2; BImSchG § 17;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 328/11

Anordnung von Wasserhaltungen in einem Tontagebau i.R.d. Gefahrenabwehr; Einbringung von bergbaufremden Abfällen in einen der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb; Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen als Altlasten; Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen durch den Zustandsstörer

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 2 L 53/13

DRsp Nr. 2015/17693

Anordnung von Wasserhaltungen in einem Tontagebau i.R.d. Gefahrenabwehr; Einbringung von bergbaufremden Abfällen in einen der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb; Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen als Altlasten; Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen durch den Zustandsstörer

Die Anordnung von Wasserhaltungen in einem Tontagebau kann auf § 10 BBodSchG gestützt werden, wenn sie der Abwehr von Gefahren dient, die durch die Einbringung von bergbaufremden Abfällen in einen der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb hervorgerufen werden.

Normenkette:

BBodSchG § 2 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 5 Nr. 1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10; BBodSchG § 10 Abs. 1 S. 1; BBodSchG § 24 Abs. 2; BBergG § 48 Abs. 2; BBergG § 58 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; KrW/AbfG § 4 Abs. 3 S. 1-2; BImSchG § 17;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Wasserhaltungen im Tontagebau E..