FG Sachsen - Urteil vom 17.08.2004
5 K 1985/00
Normen:
GrEStG § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 S 1 ; GesO § 11 Abs. 2 S 3 § 5 Nr. 3 § 18 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;

Anspruch auf Erteilung einer grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen sowohl des Erwerbers als auch des Veräußerers; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 5 K 1985/00

DRsp Nr. 2005/748

Anspruch auf Erteilung einer grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen sowohl des Erwerbers als auch des Veräußerers; Grunderwerbsteuer

Die (nicht bezahlte) Grunderwerbsteuer ist gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG "sichergestellt" und -die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung damit zu erteilen-, wenn sich zwar Erwerber und Veräußerer in Gesamtvollstreckung befinden, das FA aber die Möglichkeit hat, mit seiner Grunderwerbsteuerforderung am Gesamtvollstreckungsverfahren teilzunehmen. Das ist der Fall, wenn die Steuerforderung nach § 11 Abs. 2 S. 3 GesO in das Vermögensverzeichnis aufgenommen wurde oder -wenn eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist gemäß § 5 Nr. 3 GesO nicht erfolgt ist bzw. im Falle einer unverschuldeten Versäumnis der Anmeldungsfrist- die Anmeldung nachträglich, spätestens bis zur Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18 Abs. 1 GesO, erfolgt (§ 14 Abs. 1 GesO).

Normenkette:

GrEStG § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 S 1 ; GesO § 11 Abs. 2 S 3 § 5 Nr. 3 § 18 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand: