BVerfG - Beschluss vom 22.03.2012
1 BvR 3169/11
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; InsO § 169 S. 2; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1071
NZI 2012, 617
NZM 2012, 693
WM 2012, 900
ZIP 2012, 1252
ZInsO 2012, 1220
Vorinstanzen:
BGH, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 7/09
KG Berlin, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 115/08

Anspruch auf Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung wegen eines vom Insolvenzgericht angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopps

BVerfG, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 3169/11

DRsp Nr. 2012/10831

Anspruch auf Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung wegen eines vom Insolvenzgericht angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopps

1. Die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen verstößt erst dann gegen Verfassungsrecht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. 2. Die Auslegung und Anwendung des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 169 S. 2 InsO dahingehend, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen die Masse erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Anordnung des Insolvenzgerichts gewährt wird, um die Interessen der übrigen ungesicherten Gläubiger zu schützen und deren Befriedigungsaussichten zu verbessern, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. 3. Die Versagung einer Nutzungsausfallentschädigung für das Vorenthalten einer Mietsache als Masseforderung ist kein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; InsO § 169 S. 2; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.