OLG Stuttgart - Urteil vom 10.08.2022
9 U 24/22
Normen:
DSGVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c)-d); DSGVO Art. 16; DSGVO Art. 21 Abs. 1; InsBekV § 3;
Fundstellen:
ZIP 2022, 2024
ZInsO 2022, 2629
ZVI 2022, 386
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 344/21

Anspruch auf Löschung von SCHUFA-EinträgenRechtmäßigkeit einer DatenverarbeitungDaten über erteilte Restschuldbefreiungen im Interesse der Allgemeinheit

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 9 U 24/22

DRsp Nr. 2022/13057

Anspruch auf Löschung von SCHUFA-Einträgen Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung Daten über erteilte Restschuldbefreiungen im Interesse der Allgemeinheit

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.01.2022, Az. 5 O 344/21, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 16.500 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

DSGVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c)-d); DSGVO Art. 16; DSGVO Art. 21 Abs. 1; InsBekV § 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.01.2022 - 5 O 344/21, mit dem es seine Klage auf Löschung von SCHUFA-Einträgen abgewiesen hat, und verfolgt das Klagebegehren vollumfänglich weiter.

1. 2. 3. 4.