OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2005
I-10 U 161/04
Normen:
BGB § 546a ; InsO § 55 ; InsO § 103 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 820
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.09.2004

Anspruch auf Nutzungsentschädigung für verleaste Fahrzeuge als Masseschuld nach § 55 InsO

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen I-10 U 161/04

DRsp Nr. 2005/9702

Anspruch auf Nutzungsentschädigung für verleaste Fahrzeuge als Masseschuld nach § 55 InsO

1. Das dem Insolvenzverwalter nach § 103 InsO zustehende Wahlrecht die Vertragserfüllung zu verlangen oder abzulehnen,, kann nur der endgültige Insolvenzverwalter ausüben. 2. Die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur erstmals vom Insolvenzverwalter begründete Rechtsgeschäfte, sog. Neugeschäfte. Handlungen des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung alter vom Insolvenzschuldner begründeter Geschäfte fallen nicht unter diese Regelung. 3. Der Nutzungsentschädigungsanspruch ersetzt nicht den weggefallenen Leasinganspruch. 4. Wenn sich der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung nicht für die Vertragsfortsetzung entschiedet, ist von einer faktischen Beendigung des Vertrages auszugehen. Leasingraten können dann nicht mehr verlangt werden, sondern sind im Wege des Schadensersatzes als Insolvenzforderung geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 546a ; InsO § 55 ; InsO § 103 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: