BGH - Beschluss vom 09.03.2017
IX ZA 16/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 393
ZInsO 2017, 1892
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1880/14
OLG Dresden, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 163/16

Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld gegen den Grundschuldgläubiger; Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für eine Revision; Darlegungs- und Beweispflichtigkeit des klagenden Insolvenzverwalters für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen IX ZA 16/16

DRsp Nr. 2017/4262

Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld gegen den Grundschuldgläubiger; Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für eine Revision; Darlegungs- und Beweispflichtigkeit des klagenden Insolvenzverwalters für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung

Darlegungs- und beweispflichtig für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung ist der klagende Insolvenzverwalter. Hat der Kläger Gelegenheit erhalten, ergänzend zum Wert des Grundstücks und zum Stand der durch die Grundschulden gesicherten Darlehen im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung vorzutragen, daraufhin jedoch nur behauptet, der Grundstückswert betrage mehr als 60.000 €, die Grundschulden und die Darlehensverbindlichkeiten valutierten nicht in der von den Beklagten dargelegten Höhe und der Wert des Nießbrauchs liege unter 82.000 €, so reicht dieser Vortrag nicht aus.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.