Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 150.248,05 € abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 1. August 2008 abgeändert. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 150.248,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 52 v.H. und die Beklagte zu 2 zu 48 v.H.
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