LG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2005
39 O 73/04
Fundstellen:
NZG 2005, VI Heft 14

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Geschäftsführung einer GmbH; Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter; Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 39 O 73/04

DRsp Nr. 2012/12715

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Geschäftsführung einer GmbH; Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter; Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagten zu 1. und 2. waren bis zu den Aufhebungsvereinbarungen vom 22. und 23.12.1999 (Anlagen B 2, B 3) 2 von 6 Geschäftsführern der klagenden ..., deren Gesellschafter im Jahr 1999 die ... (51,5%), ... (20 %), ... (20 %), ... (1,7 %) und die ... (1,7 %) waren. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz in Höhe eines Teilbetrages von 8 Mio. EUR mit der Begründung in Anspruch, die Beklagten hätten im Jahr 1999 im Zusammenhang mit den Veranstaltungsreihen ... (im Folgenden: ...) und ... (im Folgenden: ...) ihre Pflichten verletzt; insbesondere hätten sie die Event-Reihen im März 1999 zur Vermeidung weiterer Verluste abbrechen oder den Aufsichtsrat entsprechend informieren müssen. Im Einzelnen:

1. 2.