OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.2002
5 U 81/01
Normen:
BGB § 631 ; ZPO § 356 § 713 § 543 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ; InsO § 35 § 84 § 11 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/99

Anspruch auf Zahlung des vollen Werklohns bei mangelfrei ausgeführter Arbeit und verjährten Ansprüchen wegen fehlerhafter Arbeitsausführung- Kostentragungspflicht des Werkunternehmers für Baunebenkosten Zur Beinträchtigung der Rechtsstellung des Gläubigers, wenn das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen des Gesellschafters, sondern über das der GbR eröffnet wird- Einsatz von Fremdmitarbeitern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2002 - Aktenzeichen 5 U 81/01

DRsp Nr. 2002/11748

Anspruch auf Zahlung des vollen Werklohns bei mangelfrei ausgeführter Arbeit und verjährten Ansprüchen wegen fehlerhafter Arbeitsausführung- Kostentragungspflicht des Werkunternehmers für Baunebenkosten Zur Beinträchtigung der Rechtsstellung des Gläubigers, wenn das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen des Gesellschafters, sondern über das der GbR eröffnet wird- Einsatz von Fremdmitarbeitern

1. Ein Anspruch auf Zahlung des vollen Werklohns besteht, wenn Arbeiten mangelfrei ausgeführt worden sind und Ansprüche wegen fehlerhafter Arbeitsausführung verjährt sind.2. Keine Kostentragungspflicht des Werkunternehmers für Baunebenkosten für Strom und Wasser, anteilige Versicherungsbeiträge und einen Sicherungseinbehalt, noch eine Beteiligung an einen vom Beklagten an den Auftraggeber zu zahlende Vertragsstrafe.3. Ein Insolvenzverfahren betreffend die SchuldnerGbr beeinträchtigt die Rechtsstellung und die Einziehungsbefugnis des Gläubigers nicht, wenn das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen des Gesellschafters, sondern über das der GbR eröffnet wird, da das Insolvenzverfahren nur das Geschäftsvermögen und nicht das Privatvermögen des Gesellschafters betrifft.