1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.07.2012 - - abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 46.635,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.680,00 € ab 04.03.2011, 05.04.2011, 05.05.2011, 05.06.2011, 05.07.2011, 05.08.2011 und 05.09.2011 sowie aus 5.683,01 € seit dem 09.09.2014 zu zahlen.
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