OLG Rostock - Urteil vom 25.02.2016
3 U 73/12
Normen:
ZPO § 520;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 719/11

Anspruch aus einer BürgschaftWechsel von einer Feststellungsklage zu einer LeistungsklageVertragliche Schadensersatzansprüche

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 3 U 73/12

DRsp Nr. 2020/1233

Anspruch aus einer Bürgschaft Wechsel von einer Feststellungsklage zu einer Leistungsklage Vertragliche Schadensersatzansprüche

1. Auf eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, welche auch der Wechsel von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage darstellt, findet § 533 ZPO keine Anwendung. 2. Hat ein Dritter eine Erfüllungsbürgschaft für die vertraglichen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter übernommen, haftet er im Falle der Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Mieters nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht für Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO. Hat der Vermieter die Möglichkeit, durch eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis zu beenden, bevor die Kündigungsfrist für die Kündigung des Insolvenzverwalters abgelaufen ist, werden Schadensersatzansprüche wieder auf vertragliche Grundlagen gestellt und die Haftung des Bürgen erhalten.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.07.2012 - - abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 46.635,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.680,00 € ab 04.03.2011, 05.04.2011, 05.05.2011, 05.06.2011, 05.07.2011, 05.08.2011 und 05.09.2011 sowie aus 5.683,01 € seit dem 09.09.2014 zu zahlen.