OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.2005
10 U 241/04
Normen:
VVG § 157 ; InsO § 50 § 51 ; ZPO § 851 ; BGB § 399 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/04

Anspruch des Gemeinschuldners gegen Dritten auf Freistellung von Schmerzensgeldforderung eines Insolvenzgläubigers; Absonderungsrecht des Freistellungsbegünstigten?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 10 U 241/04

DRsp Nr. 2005/19422

Anspruch des Gemeinschuldners gegen Dritten auf Freistellung von Schmerzensgeldforderung eines Insolvenzgläubigers; Absonderungsrecht des Freistellungsbegünstigten?

»1. Steht dem Gemeinschuldner ein Anspruch gegen einen Dritten auf Freistellung von einer deliktischen (hier: Schmerzensgeld-) Forderung eines Insolvenzgläubigers zu, ist der Insolvenzverwalter nicht gehindert, den Anspruch für die Masse geltend zu machen und den begünstigten Gläubiger auf die Insolvenzquote zu verweisen. 2. Mangels Regelungslücke ist eine Analogie zu § 157 VVG nicht möglich. Ebenso steht dem begünstigten Gläubiger ein Absonderungsrecht in Analogie zu § 51 InsO nicht zu. Zwar ist der Begünstigte im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung gemäß den §§ 399 BGB, 851 ZPO als einziger Gläubiger zur Pfändung des Freistellungsanspruchs berechtigt und damit in einer anderen Absonderungsrechten vergleichbaren Situation. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 57, 78; ZIP 1993, 1656; zuletzt NZI 2001, 539) führt dies aber nicht zu einer Privilegierung auch in der Insolvenz des Befreiungsgläubigers.