OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.03.2016
12 U 32/16
Normen:
BDSG § 35 Abs. 2 Nr. 4; BDSG § 35 Abs. 2 S. 1; BDSG § 35 Abs. 2 S. 2; InsO § 291 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2016, 375
ZInsO 2016, 973
ZVI 2016, 314
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 284/14

Anspruch des Insolvenzschuldners auf Löschung der Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 12 U 32/16

DRsp Nr. 2016/6744

Anspruch des Insolvenzschuldners auf Löschung der Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Es besteht keine Pflicht, gespeicherte Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung zu löschen. Insbesondere zwingen weder das Wohlverhalten des Schuldners und die Gewährung der Restschuldbefreiung atypische Umstände, die unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu einer vorzeitigen Prüfung i.S. von § 35 Abs. 2 Nr. 4 DSG zwingen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13.03.2015, Az. 2 O 284/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDSG § 35 Abs. 2 Nr. 4; BDSG § 35 Abs. 2 S. 1; BDSG § 35 Abs. 2 S. 2; InsO § 291 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, die Löschung eines Negativeintrags.

1. 2. 3.