OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2003
3 Wx 302/02
Normen:
ZPO § 868 ; InsO § 88 ; GBO § 22 Abs. 1 ; GBO § 29 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 248
InVo 2003, 474
NJW-RR 2004, 138
ZInsO 2003, 804
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.08.2002

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Berichtigung des Grundbuchs nach Unwirksamkeit einer Sicherungshypothek

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 302/02

DRsp Nr. 2003/10942

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Berichtigung des Grundbuchs nach Unwirksamkeit einer Sicherungshypothek

»1. Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek nach § 88 InsO unwirksam geworden, kann der Insolvenzverwalter die Berichtigung des Grundbuchs verlangen. 2. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam gewordene Sicherungshypothek ist zu einer Eigentümergrundschuld geworden; zur Löschung ist grundbuchrechtlich die Bewilligung des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 868 ; InsO § 88 ; GBO § 22 Abs. 1 ; GBO § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Grundbuch von X sind als Eigentümer des o.a. Grundbesitzes zu je 1/2 die Eheleute L und F C eingetragen. Über den Nachlass des am 25.06.2000 verstorbenen L C ist durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.06 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

In Abteilung III des Grundbuches sind auf dem 1/2-Anteil des Erblassers unter lfd. Nrn. 3-5 Sicherungshypotheken wie folgt eingetragen:

a)

für den Beteiligten zu 2 (H) 75.716,20 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 31.05.2000,

b)

für den Beteiligten zu 3 (I) 80.707,32 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 29.11.2000,

c)