BGH - Urteil vom 02.02.2006
IX ZR 82/02
Normen:
GmbHG § 32a ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 371
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1797/01
LG Zwickau, vom 09.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 38/00

Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

BGH, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 82/02

DRsp Nr. 2006/7442

Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

1. Eine Gebrauchsüberlassung kann ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalersetzenden Leistung erfüllen wie die Gewährung eines Darlehens. Jedoch ändert die Umqualifizierung der Gebrauchsüberlassung in funktionales Eigenkapital den Rechtscharakter des Nutzungsverhältnisses nicht. Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis; dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern.2. Ein mit dem Eintritt eines Erwerbers in das Mietverhältnis gem. § 571 BGB a.F. verbundener Verlust des Eigenkapitalersatzeinwandes ist schon deshalb nicht nach § 135 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil als anfechtbare Rechtshandlung nur der Verkauf des Grundstücks in Betracht kommt. Als Zeitpunkt der Rechtshandlung ist hinsichtlich der hier für § 571 BGB a.F. maßgeblichen Eigentumsumschreibung im Grundbuch der Tag des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung anzusehen.

Normenkette:

GmbHG § 32a ; BGB § 535 ;

Tatbestand: