BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IX ZB 603/02
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Gewährung eines Pauschsatzes für Auslagen

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 603/02

DRsp Nr. 2003/14307

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Gewährung eines Pauschsatzes für Auslagen

Der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte Pauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an.

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.