BGH - Beschluß vom 22.01.2004
IX ZB 123/03
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 S. 1 § 63 ; InsVV § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 735
BGHReport 2004, 781
BGHZ 157, 370
DB 2004, 2101
InVo 2004, 320
MDR 2004, 652
NJW 2004, 1957
NZI 2004, 245
WM 2004, 698
ZIP 2004, 571
ZInsO 2004, 336
ZVI 2004, 200
Vorinstanzen:
LG Passau,
AG Passau,

Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

BGH, Beschluß vom 22.01.2004 - Aktenzeichen IX ZB 123/03

DRsp Nr. 2004/4054

Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

»Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.«

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 S. 1 § 63 ; InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 17. September 2002 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; die Antragstellerin wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Darin kam die Antragstellerin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens deckendes, kurzfristig verfügbares Schuldnervermögen nicht zur Verfügung stehe. Mit Beschluß vom 4. Dezember 2002 wies das Insolvenzgericht deshalb den Insolvenzantrag ab. Die Vergütung der Antragstellerin nebst Auslagen wurde antragsgemäß auf 5.457,77 EURO festgesetzt.