KG - Beschluss vom 12.04.2016
1 VA 14/15
Normen:
InsO § 4; InsO § 301; EGGVG § 23; ZPO § 299 Abs. 2;

Anspruch eines Gläubigers auf Einsicht in die Akten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Erteilung der Restschuldbefreiung

KG, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 1 VA 14/15

DRsp Nr. 2016/7574

Anspruch eines Gläubigers auf Einsicht in die Akten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Ein Gläubiger kann auch dann ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens haben, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden ist und die Forderung des Gläubigers möglicherweise von der Restschuldbefreiung erfasst und im Insolvenzverfahren selbst nicht angemeldet worden ist.

Der Bescheid vom 19. August 2015 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag vom 22. April 2015 auf Einsicht in die Insolvenzakten ####### unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 301; EGGVG § 23; ZPO § 299 Abs. 2;

Gründe:

I.