SchlHOLG - Urteil vom 27.07.2016
9 U 34/16
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 11.02.2016

Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf Aussonderung von in anfechtbarer Weise übertragenem Buchgeld

SchlHOLG, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 9 U 34/16

DRsp Nr. 2016/18263

Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf Aussonderung von in anfechtbarer Weise übertragenem Buchgeld

Wird Buchgeld in anfechtbarer Weise übertragen, kann dem infolgedessen zur Entstehung gelangenden Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO Aussonderungskraft zukommen. Die Aussonderung setzt voraus, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto durch Buchungen belegt ist; sie kann in Höhe des in der Zeit nach der Gutschrift eingetretenen niedrigsten positiven Tagessaldos verlangt werden. Orientierungssätze: Zur Aussonderungskraft des Wertersatzanspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Flensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.774,48 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.