BGH - Beschluss vom 02.12.2010
IX ZB 120/10
Normen:
InsO § 35; InsO § 36; ZPO § 765a; ZPO § 850f Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 195
WM 2011, 134
ZIP 2011, 90
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 561 IK 1485/09
LG Dresden, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1045/09

Anspruch eines Schuldners auf Auskehrung eines Kautionsguthabens für die von ihm bewohnte Wohnung nach einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch einen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 120/10

DRsp Nr. 2011/252

Anspruch eines Schuldners auf Auskehrung eines Kautionsguthabens für die von ihm bewohnte Wohnung nach einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch einen Insolvenzverwalter

Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.

Dem weiteren Beteiligten zu 1 wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 585 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36; ZPO § 765a; ZPO § 850f Abs. 1;

Gründe

I.