Dem weiteren Beteiligten zu 1 wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 585 € festgesetzt.
I.
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