Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.537,60 € (544,80 x 12) festgesetzt.
I.
Am 4. Mai 2011 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder
bestellt. Der Schuldner ist abhängig erwerbstätig. Sein Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Treuhänder ab.
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