BGH - Beschluss vom 13.12.2012
IX ZB 7/12
Normen:
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850e Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 174
DB 2013, 6
MDR 2013, 245
NJW-RR 2013, 560
NZI 2013, 8
NZI 2013, 98
WM 2013, 137
ZInsO 2013, 98
ZVI 2013, 64
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 158/11
LG Wiesbaden, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 450/11

Anspruch eines Schuldners gegen das Insolvenzgericht auf anderweitige Festsetzung des pfändbaren Betrages

BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen IX ZB 7/12

DRsp Nr. 2013/546

Anspruch eines Schuldners gegen das Insolvenzgericht auf anderweitige Festsetzung des pfändbaren Betrages

Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen; ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.537,60 € (544,80 x 12) festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850e Nr. 3;

Gründe

I.

Am 4. Mai 2011 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder

bestellt. Der Schuldner ist abhängig erwerbstätig. Sein Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Treuhänder ab.