OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.06.2016
14 U 24/16
Normen:
HGB § 110; HGB § 161 Abs. 2; InsO § 55; InsO § 80;
Fundstellen:
DStR 2016, 2597
NZI 2016, 882
ZInsO
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3/16

Ansprüche der Gesellschafter einer in Insolvenz gefallenen Personenhandelsgesellschaft auf Erstattung der auf ihre Gewinnbeteiligung entfallenden Einkommensteuerzahlungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 14 U 24/16

DRsp Nr. 2016/18159

Ansprüche der Gesellschafter einer in Insolvenz gefallenen Personenhandelsgesellschaft auf Erstattung der auf ihre Gewinnbeteiligung entfallenden Einkommensteuerzahlungen

Auch wenn den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag ein Entnahmerecht hinsichtlich der auf ihre Gewinnbeteiligung entfallenden Einkommensteuer zusteht, besteht kein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Erstattung der Einkommensteuerzahlungen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22.04.2016, Az. 5 O 3/16 KfH, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

HGB § 110; HGB § 161 Abs. 2; InsO § 55; InsO § 80;

Gründe

I.