BGH - Urteil vom 28.10.2005
V ZR 70/05
Normen:
InVorG § 21b ; VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 146
MDR 2006, 562
NJ 2006, 91
NJW-RR 2006, 160
NZM 2006, 152
ZfIR 2006, 149
Vorinstanzen:
KG, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 56/04
LG Berlin, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 455/03

Ansprüche des Berechtigten bei Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten durch Investitionsvorrangbescheid

BGH, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen V ZR 70/05

DRsp Nr. 2005/19805

Ansprüche des Berechtigten bei Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten durch Investitionsvorrangbescheid

»Die Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten durch Investitionsvorrangbescheid gemäß § 21b Abs. 1 InVorG schließt einen Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe der von diesem aus dem Grundstück seit dem 1. Juli 1994 durch Vermietung oder Verpachtung gezogenen Entgelte aus (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 22. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88 ff.).«

Normenkette:

InVorG § 21b ; VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin.

M. N., genannt Ma. L., H. L. und Mo. L. waren Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Sie waren jüdischer Herkunft. Am 29. März 1935 wurde das Grundstück zwangsversteigert. Es wurde E. G. zugeschlagen. Er verkaufte es am 3. März 1937 an H. B.. 1963 wurde das Grundstück nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 in staatliche Verwaltung genommen. 1980 wurde es in Volkseigentum überführt.