OLG Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011
5 U 45/07
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 291/06
14.3.2007,

Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Herausgabe eines mit einer Sporthalle bebauten Grundstücks nach Ablehnung der Erfüllung

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 5 U 45/07

DRsp Nr. 2011/10605

Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Herausgabe eines mit einer Sporthalle bebauten Grundstücks nach Ablehnung der Erfüllung

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 291/06 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in Straße "W..." in M... gelegene Sporthalle (Teileigentum bestehend aus einem 186,93/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Turnhalle (Untergeschoss und Erdgeschoss), Nr. 1455 des der UR-Nr. S 6087/1995 des Notars ... vom 31.10.1995 beigefügten Aufteilungsplanes, vorgetragen in dem bei dem Amtsgericht Zossen geführten (Teileigentums-) Grundbuch von M..., Blatt 4854, herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in Straße "W..." in M... gelegenen und als Kindertagesstätte "..." genutzten Räumlichkeiten (Teileigentum bestehend aus einem 373,86/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Kindertagesstätte (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss), Nr. 1456 des der UR-Nr. S 6087/1995 des Notars ... vom 31.10.1995 beigefügten Aufteilungsplanes, vorgetragen in dem bei dem Amtsgericht Zossen geführten (Teileigentums-) Grundbuch von M..., Blatt 4855, herauszugeben.