Mit Beschluß vom 26. Juni 2000 wurde der Kläger auf Antrag der verklagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S.
bestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte führte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9. August 2001 aufgehoben.
Der Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verwalteten Masse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergütung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen antragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 EURO (für das Jahr 2000) und 8.036,88 EURO (für die Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch offen stehenden Beträge von insgesamt 11.642,51 EURO (3.605,63 EURO und 8.036,88 EURO) nebst Zinsen in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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