BGH - Urteil vom 17.06.2004
IX ZR 218/03
Normen:
ZVG § 152a § 153 Abs. 1 Hs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1598
InVo 2004, 515
MDR 2004, 1443
NJW-RR 2004, 1527
NZM 2004, 718
Rpfleger 2004, 579
WM 2004, 1590
ZIP 2004, 1521
ZInsO 2004, 800
ZInsO 2004, 848
ZfIR 2004, 924
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Ansprüche des Zwangsverwalters bei unzulänglicher Masse

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 218/03

DRsp Nr. 2004/12127

Ansprüche des Zwangsverwalters bei unzulänglicher Masse

»Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläubiger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor entsprechende Vorschüsse verlangt hatte.«

Normenkette:

ZVG § 152a § 153 Abs. 1 Hs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Beschluß vom 26. Juni 2000 wurde der Kläger auf Antrag der verklagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S.

bestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte führte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9. August 2001 aufgehoben.

Der Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verwalteten Masse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergütung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen antragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 EURO (für das Jahr 2000) und 8.036,88 EURO (für die Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch offen stehenden Beträge von insgesamt 11.642,51 EURO (3.605,63 EURO und 8.036,88 EURO) nebst Zinsen in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.