OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2017
23 U 177/16
Normen:
HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171; HGB § 129 Abs. 1; HGB § 129 Abs. 3; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 2; BGB § 286; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2-21 0 240/15

Ansprüche einer Fondsgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung eines Darlehens bis zur Höhe einer nicht geleisteten KommanditanlageEinwendung eines Stillhalteabkommens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 23 U 177/16

DRsp Nr. 2019/430

Ansprüche einer Fondsgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung eines Darlehens bis zur Höhe einer nicht geleisteten Kommanditanlage Einwendung eines Stillhalteabkommens

Haben der von einer Fondsgesellschaft auf einen Nachschuss wegen eines zur Rückzahlung fälligen Darlehensanspruchs in Anspruch genommene Kommanditist und die Fondsgesellschaft eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Kommanditist berechtigt sein soll, gegen die zwangsweise Durchsetzung der Forderung eine Einrede zu erheben, solange die Fondsgesellschaft nichtberechtigterweise die gesamte Forderung durch schriftliche Erklärung ernsthaft einfordert, so handelt es sich um ein Stillhalteabkommen, das, wenn es der Klage einredehalber entgegen gehalten wird, zu deren Abweisung als unzulässig führt. Diese Einrede entfällt jedoch, wenn die Beteiligten nachträglich vereinbaren, dass der Kommanditist auf jedwede Einrede oder Einwendung, welche ihn im Hinblick auf die Erklärung des nicht ernsthaften Einforderns erwachsen könnte, verzichtet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.7.2016 wie folgt abgeändert: