OLG Hamm - Urteil vom 15.07.2015
20 U 234/14
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4; InsO § 36 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
r+s 2016, 136
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 180/13

Ansprüche einer privaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung der Prämien in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 20 U 234/14

DRsp Nr. 2016/1172

Ansprüche einer privaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung der Prämien in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

1. In der Insolvenz des Versicherungsnehmers sind die Prämien einer privaten Krankenversicherung nicht gem. Art. 7 S. 2 EGVVG i.V. mit § 193 Abs. 7 VVG rückwirkend nach dem Notlagentarif zu berechnen. Denn eine Rückwirkung des Notlagentarifs auf Verträge, die bei Inkrafttreten des § 193 Abs. 7 VVG bereits beendet waren, kommt nicht in Betracht. 2. Der Insolvenznehmer ist im Hinblick auf die Prämien der privaten Krankenversicherung auch passiv legitimiert. Denn die Beitragspflicht trifft nicht die Insolvenzmasse, sondern ihn persönlich.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.10.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4; InsO § 36 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.