OLG Hamburg - Urteil vom 14.08.2015
11 U 42/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; HGB § 110; InsO § 38; InsO § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKO 34/14

Ansprüche eines Kommanditisten auf Rückzahlung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 11 U 42/15

DRsp Nr. 2016/15806

Ansprüche eines Kommanditisten auf Rückzahlung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Gesellschaft

Die Forderung eines Kommanditisten auf Rückgewähr der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Gesellschaft kann nicht in der Insolvenz der Gesellschaft als Insolvenzforderung geltend gemacht werden, da es sich der Sache nach um einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage handelt, der in der Insolvenz hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktritt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 19. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. 418 HKO 34/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 9.984,56.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; HGB § 110; InsO § 38; InsO § 179 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.

Die Klägerin ist aufgrund eines Beteiligungsübertragungsvertrags mit einer Hafteinlage von € 168.726,32 Kommanditistin der ... (im Folgenden: Schuldnerin) geworden.