OLG Braunschweig - Urteil vom 24.08.2016
3 U 44/15
Normen:
ZPO § 256; InsO § 35; InsO § 80 Abs. 1 S. 1; AFB (2002) § 3 Nr. 3a;
Fundstellen:
ZIP 2016, 2282
ZInsO 2016, 2348
r+s 2017, 192
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3006/12

Ansprüche gegen die Gebäudeversicherung auf Ersatz von Abbruchkosten hinsichtlich eines abgebrannten Gebäudes in der Insolvenz des Eigentümers

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 3 U 44/15

DRsp Nr. 2016/19737

Ansprüche gegen die Gebäudeversicherung auf Ersatz von Abbruchkosten hinsichtlich eines abgebrannten Gebäudes in der Insolvenz des Eigentümers

1. Der Anspruch auf Ersatz von Abbruchkosten entsteht jedenfalls dem Grunde nach bereits mit dem Brandereignis (Anschluss an BGH 19.6.2013 - IV ZR 228/12). 2. Die Freigabe eines bebauten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter umfasst auch die konkludente Freigabe von Ansprüchen auf Ersatz von Abbruchkosten aus einer Gebäude-Feuerversicherung für das auf dem Grundstück befindliche Gebäude.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig sind für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 200.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 256; InsO § 35; InsO § 80 Abs. 1 S. 1; AFB (2002) § 3 Nr. 3a;

Gründe:

I.