LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2015
L 3 R 675/15 B ER
Normen:
SGB I § 51; SGB I § 52; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; InsO § 201;
Fundstellen:
NZS 2016, 72
ZInsO 2017, 1737
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1050/15

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageEinstweiliger RechtsschutzVerrechnung einer Forderung wegen Beitragsansprüchen gegen den Rentenanspruch bei Insolvenz der VersichertenNachweis über durch Verrechnung entstehende Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen L 3 R 675/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20276

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageEinstweiliger Rechtsschutz Verrechnung einer Forderung wegen Beitragsansprüchen gegen den Rentenanspruch bei Insolvenz der Versicherten Nachweis über durch Verrechnung entstehende Hilfebedürftigkeit

Mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird (§ 51 Abs. 2 SGB I).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 51; SGB I § 52; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; InsO § 201;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015.