Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015.
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