BGH - Beschluss vom 21.01.2016
IX ZA 32/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 182;
Vorinstanzen:
KG, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 203/13
LG Berlin, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 48/12

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen IX ZA 32/15

DRsp Nr. 2016/3150

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2015, berichtigt durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 182;

Gründe: