Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2015, berichtigt durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, wird abgelehnt.
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