OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2002
21 AR 113/01
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1481
ZIP 2002, 1956
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 503 IK 115/01
AG Offenbach am Main, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 325/02

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - örtliche Zuständigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 21 AR 113/01

DRsp Nr. 2002/18305

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - örtliche Zuständigkeit

»Maßgeblicher Zeitpunkt für die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 InsO ist der Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn die Verweisung an ein unzuständiges Gericht auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht.«

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 ;

Gründe: