FG München - Beschluss vom 09.11.2012
7 V 3251/12
Normen:
FGO § 102; FGO § 114; AO § 47; AO § 227; AO § 249; AO § 251; InsO § 19;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 1397

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Steuerschuldners ohne vorheriges Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen

FG München, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 7 V 3251/12

DRsp Nr. 2013/1201

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Steuerschuldners ohne vorheriges Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners kann von der Finanzbehörde gestellt werden, wenn dieser ein Anspruch zusteht, der ihr im Insolvenzverfahren die Stellung eines Gläubigers gibt. 2. Die Finanzbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie davon absieht, vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines zahlungsunfähigen bzw. überschuldeten Steuerschuldners die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu verlangen oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen, wenn sie aufgrund der Gesamtumstände annehmen muss, dass diese fruchtlos verlaufen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 102; FGO § 114; AO § 47; AO § 227; AO § 249; AO § 251; InsO § 19;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Antragsgegner.