LG Göttingen - Beschluss vom 14.04.2009
10 T 25/09
Normen:
GKG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 2; InsO § 26;
Fundstellen:
NZI 2010, 12
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 128/08

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit verbundenes Kostenrisiko des Gläubigers

LG Göttingen, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 10 T 25/09

DRsp Nr. 2012/12785

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit verbundenes Kostenrisiko des Gläubigers

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsteller hat die in der Kostenrechnung vom 05.02.2009 unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Kosten (Sachverständigenkosten in Höhe von 270,64 EUR und Veröffentlichungskosten in Höhe von 1,00 EUR) zu tragen.

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 05.02.2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GKG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 2; InsO § 26;

Gründe

Am 03.11.2008 hat der Gläubiger beantragt, über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat den Steuerberater H. mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist, beauftragt. In seinem Gutachten ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, die Kosten des Verfahrens jedoch mangels Masse nicht gedeckt seien. Der antragstellende Gläubiger sei nicht bereit, einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Verfahrens zu leisten.