BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 257/09
Normen:
InsO § 287 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, 4;
Fundstellen:
MDR 2010, 407
NJW-RR 2010, 1288
WM 2010, 625
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 34/09
AG Villingen-Schwenningen, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 103/08

Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung trotz Begründung neuer Forderungen während der durch einen vorherigen Antrag ausgelösten Sperrfrist; Möglichkeit zur Restsschuldbefreiung bzgl. für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten trotz vorheriger Versagung einer Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 257/09

DRsp Nr. 2010/2112

Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung trotz Begründung neuer Forderungen während der durch einen vorherigen Antrag ausgelösten Sperrfrist; Möglichkeit zur Restsschuldbefreiung bzgl. für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten trotz vorheriger Versagung einer Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 6. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.