BGH - Beschluss vom 20.03.2014
IX ZB 17/13
Normen:
InsO § 290;
Fundstellen:
BB 2014, 897
DB 2014, 6
MDR 2014, 565
NJW 2014, 1887
NZI 2014, 416
NZI 2014, 6
WM 2014, 712
ZInsO 2014, 795
ZVI 2014, 181
Vorinstanzen:
AG Mühldorf am Inn, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen IN 296/10
LG Traunstein, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4981/12

Antrag auf Kostenstundnung und Restschuldbefreiug für ein neues Insolvenzverfahren nach Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im vorangegangenen Verfahren

BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen IX ZB 17/13

DRsp Nr. 2014/5764

Antrag auf Kostenstundnung und Restschuldbefreiug für ein neues Insolvenzverfahren nach Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im vorangegangenen Verfahren

Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. Februar 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290;

Gründe

I.

Der Schuldner ist Facharzt für Dermatologie in eigener Praxis. Am 15. Mai 2000 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 7. September 2010 nahm der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück.