FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 28.08.2015
3 V 65/15
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 2; FGO § 114 Abs. 3; InsO § 13 Abs. 2; InsO § 354; EGV 1346/2000 Art. 27 S. 1; EGV 1346/2000 Art. 27 S. 3; EGV 1346/2000 Art. 3 Abs. 2; EGV 1346/2000 Art. 28; EGV 1346/2000 Art. 26; EGV 1346/2000 Art. 16 Abs. 1 S. 1; StBerG § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
IPRax 2015, 10
NZI 2015, 1020
ZInsO 2016, 401

Antrag auf Rücknahme eines Antrages des FA auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gegen einen Steuerberater bei einem inländischen Amtsgericht durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO nach Erteilung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Hauptinsolvenzverfahrens in England

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 3 V 65/15

DRsp Nr. 2015/18362

Antrag auf Rücknahme eines Antrages des FA auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gegen einen Steuerberater bei einem inländischen Amtsgericht durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO nach Erteilung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Hauptinsolvenzverfahrens in England

1. Ist das Begehren des Antragstellers auf ein schlichtes Verwaltungshandeln (Rücknahme eines Antrags des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gerichtet, so ist im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in der Form einer Unterlassungsklage und im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 114 FGO gegeben. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für den – auf die Rücknahme eines vom FA gestellten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Steuerberater gerichteten – Antrag auf einstweilige Anordnung durch das FG ist solange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat und mit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts der Insolvenzantrag des FA seine Erledigung gefunden hat.