Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit §
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