BGH - Beschluss vom 18.10.2012
IX ZB 131/10
Normen:
InsO § 300 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
WM 2012, 2250
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 208/03
LG Stuttgart, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 158/09

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners durch einen Gläubiger

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen IX ZB 131/10

DRsp Nr. 2012/21284

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners durch einen Gläubiger

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 300 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.