BGH - Beschluss vom 05.11.2009
IX ZB 119/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 574;
Fundstellen:
NZI 2010, 489
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 128/09
AG Stuttgart, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 441/04

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf Erfüllung einer Zahlungspflicht

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 119/09

DRsp Nr. 2009/26236

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf Erfüllung einer Zahlungspflicht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 574;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).